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Zahlen und Daten

Verschaffen Sie sich einen Überblick!
Informieren Sie sich über Zahlen, Daten und Fakten der Pensionsversicherungsanstalt.

Person betrachtet Statistiken © shutterstock

Erläuterungen

Bei den statistischen Daten handelt es sich vorwiegend um Zahlen aus der Pensionsversicherungsanstalt. In den Tabellen und Grafiken werden die Zahlen explizit für Angestellte und Arbeiter zusammen ausgewiesen.

Die "Pflichtversicherten Angestellten und Arbeiter" bilden eine Ausnahme, hier ist als Quelle der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nennen.

Pflichtversicherte
Es werden die beitragsleistenden Pflichtversicherten (Angestellte und Arbeiter) in der Pensionsversicherung ohne Teilversicherte gezählt.

Pensionen
Die Berechnung der Anzahl der Pensionen - Jahresdurchschnitte entspricht dem 12-Monatsschnitt.

Für die Berechnung der Durchschnittspensionen wird die gesamte Pensionsleistung inkl. Kinder- und Hilflosenzuschüsse, ohne Ausgleichszulagen nach Abzug allfällig ruhender Beträge herangezogen. Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Bei zwischenstaatlichen Teilleistungen handelt es sich um jene Pensionen, bei denen zwischenstaatliche Abkommen (Auslandsberührung) zur Anwendung kommen.

Unterschiedliches Antrittsalter Frauen und Männer
Durch das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen wird das Anfallsalter für die Alterspensionen für Frauen ab dem Jahr 2024 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben.

Ab 2033 ist das Antrittsalter für Frauen und Männer 65.

Kurzbeschreibung Eigenpensionen

Alterspension gem. § 253 ASVG

Die Alterspension kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr (Regelpensionsalter) in Anspruch genommen werden.

Vorzeitige Alterspensionen
Diese werden oft auch als "Frühpensionen" bezeichnet und weisen unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen auf. Die vorzeitigen Alterspensionen können unter Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen auch vor dem 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr in Anspruch genommen werden.


§ 253a ASVG
Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit: 2004 aufgehoben.

§ 253b ASVG
Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer: 2004 aufgehoben.
Übergangsbestimmungen sehen eine Anhebung des Pensionsanfallsalters auf das Regelpensionsalter vor.

§ 253c ASVG
Gleitpension: 2004 aufgehoben.

§ 253d ASVG
Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit: 2000 aufgehoben.

Langzeitversicherte ("Hacklerregelung")

Voraussetzung: besonders lange Versicherungsdauer für Langzeitversicherte.

Für vor 1.1.1954 geb. Männer und vor 1.1.1959 geb. Frauen:
Übergangsbestimmungen regeln für bestimmte Jahrgänge bei Vorliegen von 540 bzw. 480 BEITRAGSMONATEN (45 bzw. 40 Beitragsjahre) das frühestmögliche Antrittsalter von 60 (Männer) und 55 (Frauen) Jahren.

Für nach 31.12.1953 geb. Männer und nach 31.12.1958 geb. Frauen:
Das frühestmögliche Antrittsalter bei Männern wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Auch bei den Frauen wird das Antrittsalter schrittweise von 55 auf 62 erhöht. Zusätzlich werden bei den Frauen auch die erforderlichen 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) denen der Männer angeglichen und auf 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) erhöht.
Ab dem 1.1.2014 kommen in der Regel Abschläge zur Anwendung.

Schwerarbeitspension

Ab 1.1.2007 durch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt.
Für Frauen erst ab 2024 möglich.

Korridorpension

Ab 1.1.2005 durch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt. Antrittsalter ab dem 62. Lebensjahr bei Vorliegen von 450 Versicherungsmonaten (37,5 Versicherungsjahre).
Ab 1. Jänner 2013 stufenweise Anhebung um 6 Versicherungsmonate pro Kalenderjahr bis auf 480 Versicherungsmonate.
Für Frauen erst ab dem Jahr 2028 möglich, da bis dahin das Regelpensionsalter unter 62 Jahren liegt.

Berufsunfähigkeits- (§ 271 ASVG) und Invaliditätspensionen (§ 254 ASVG)
Diese werden oft auch als "Frühpensionen krankheitshalber" bezeichnet und können bei Vorliegen von "Berufsunfähigkeit" (Angestellte) oder "Invalidität" (Arbeiter) auch vor dem 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspensionen - Alterspension (§ 253 ASVG)

Um mit internationalen Vergleichen konform zu gehen, wurde die Zählweise bei den Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspensionen und den Alterspensionen gemäß § 253 ASVG auf Weisung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geändert.
Ab 2011 werden die BU-/IV-Pensionen bei Erreichen des Regelpensionsalter den Alterspensionen gemäß § 253 ASVG zugeordnet.

IP-Neu

Eine befristete Gewährung der Pension kommt für ab 1.1.1964 geborene Versicherte nicht mehr in Betracht. Ergibt die medizinische Untersuchung, dass Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorübergehend mindestens sechs Monate andauert, wird abhängig von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld gewährt.


Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Pflegegeld AUVA
Mit 1. Juli 2011 wurden der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) alle Pflegegeldangelegenheiten der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA) übertragen.

Pflegegeld Land
Mit 1. Jänner 2012 wurden der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) alle Pflegegeldangelegenheiten der Länder übertragen.


Pflegegeld Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und des Bundessozialamtes

Mit 1. Jänner 2014 wurden der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) alle Pflegegeldangelegenheiten der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und des Bundessozialamtes übertragen.

Begriffe aus der Pensionsversicherung


ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

APG = Allgemeines Pensionsgesetz

BU-/IV-Pensionen
= BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSIONEN gem. § 271 ASVG, INVALIDITÄTSPENSIONEN gem. § 254 ASVG
bekannt auch unter "Frühpensionen krankheitshalber"


IP-Neu = INVALIDITÄTSPENSION Neu für Jahrgänge ab 1964

Alterspensionen = ALTERSPENSIONEN gem. § 253 ASVG

Vorzeitige Alterspension = VORZEITIGE ALTERSPENSIONEN
bekannt auch unter "Frühpensionen" d.s. die vorzeitigen Alterspensionen: gem. §§ 253a, 253b, 253c, 253d ASVG, Langzeitversicherte, Schwerarbeitspension und Korridorpension

Alle Alterspensionen = ALLE ALTERSPENSIONEN
d.s. die Alterspensionen gem. § 253 ASVG und die vorzeitigen Alterspensionen

Eigenpensionen = EIGENPENSIONEN
bekannt auch unter "Direktpensionen"
d.s. Berufs- und Invaliditätspensionen und alle Alterspensionen

HB-Pensionen
= HINTERBLIEBENENPENSIONEN
d.s. Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen (inklusive eingetragene Partnerschaften)

KZ, HZ, AZ
= Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschüsse, Ausgleichszulagen

Zuletzt aktualisiert am 27. September 2023